Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Schreinerei Karl & Wiehl GmbH
Äußere Aumühlstraße 8
97076 Würzburg
Vertreten durch:
Alexander Karl
Stefan Wiehl
Kontakt:
Telefon: 0931 / 25071-0
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 297872604
Quelle: http://www.e-recht24.de
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs-bedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebote und Vertragsschluss:
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2.2 Konstruktionsänderungen sowie angemessene Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor.
2.3 Beratungen, Zusicherungen, Leistungsangaben, sowie Erklärungen aller Art durch Beauftragte oder Erfüllungsgehilfen sind für uns ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich und schließen daher Haftung aus.
2.4 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Dien Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo.
3. Preise:
3.1 Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Diese Preise sind für vier Wochen nach Vertragsschluss verbindlich, danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tage der Rechnungs-stellung gültigen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung:
4.1 Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Fristen. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
4.4 Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk
hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers
oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
5. Rücktritt vom Vertrag:
5.1 Wird bei Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.2 Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.
5.3 Kundenspezielle Waren oder eigens für den Kunden hergestellt oder bestellte Sonderware sind vom Umtausch ausgeschlossen.
6. Zahlung:
6.1 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach der Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Eine eventuelle Skontogewährung entfällt, sofern andere Rechnungen offen stehen. Zahlungen gelten erst ab dem Tage als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.
6.2 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten mit diesem Tage fällig.
6.3 Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Die Zahlung per Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung.
6.4 Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.5 Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
6.6 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6.7 Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf Zinsen und Rechtsverfolgungskosten sowie die älteste, fällige Forderung zu verrechnen.
7. Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Schreinerei Karl & Wiehl GmbH noch andere Leistungen übernommen hat (z. B. Anfuhr, Montage etc.).
7.2 Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten des Bestellers geschlossen.
7.4 Ersatzteillieferung und Rücksendung reparierter Ware erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung erfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns, sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
7.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1 Die Ware bleibt - auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an uns Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller.
8.2 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
8.3 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten mitzuteilen.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
9. Mängelhaftung:
9.1 Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist auch bei neu hergestellten Sachen ein Jahr.
9.2 Für alle Fremderzeugnisse übernehmen wir die Garantieverpflichtung gemäß den Garantieleistungen der jeweiligen Hersteller; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, mindestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
9.4 Sonstige Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
9.5 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
9.6 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Haftung für Mängel ausgeschlossen.
9.7 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung unter den in Satz 1 dargestellten Umständen berechtigt.
9.8 Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
9.9 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Stelle oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte vorliegt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
9.10 Mängelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,
gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf
die Person des Vertragspartners.
10. Pflichtverletzungen:
10.1 Unsere Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grobfahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Vorstehende Schadensersatzbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von Leistungen nach Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
11.2 Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand Würzburg. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Eigentums- und Urheberrecht
12.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben
13 Technische Hinweise
13.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.
13.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
13.3 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
zusätzlichen Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes
nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept,
ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den
Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen
ist.
13.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignetes klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,
Temperatur) Sorge zu tragen.
14. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich
und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der Aufforderung ein.
15. Ausschluss
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).